Von der staatlichen Riester-Förderung ausgeschlossen sind Selbständige, die nicht freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Für sie kommt speziell die Rürup-Rente in Frage. Jedoch gibt es auch
hierbei eine Ausnahme: und zwar wenn der Ehepartner eines Selbständigen oder Freiberuflers versicherungspflichtig berufstätig ist und eine eigene Riester-Police besitzt, kann auch der selbständige Partner mit einem Riester-Vertrag die staatlichen Förderungen in Anspruch nehmen.
Es gibt allerdings noch weitere, nicht förderungsfähige Personengruppen, zu denen Selbständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie Ärzte, Apotheker oder Rechtsanwälte, geringfügig Beschäftigte gehören und die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters sowie Rentner wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sind. Auch Bezieher von Sozialhilfe und Studenten sind von der Riester-Förderung ausgeschlossen.
Interessant ist die Riester Rente für Eltern, die noch lange einen Anspruch auf Kindergeld haben. Denn der Anspruch auf die Kinderzulage besteht so lange wie das Kindergeld bezahlt wird. Ein weiterer Vorteil der Riester Rente ist, dass sie grundsätzlich vor dem Zugriff Dritter geschützt ist, d.h. Erträge und laufende Beiträge sowie der Anspruch auf Zulagen ist nicht pfändbar und gehört auch nicht mit zur Insolvenzmasse. Auch im Hinblick auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird die Riester Rente nicht als Einkommen oder Vermögen gerechnet.
Informieren Sie sich ausführlich über die Riester-Rente und machen Sie sich ein eigenes Bild:

Die Voraussetzungen der staatlich geförderten Riester-Rente

Die staatlichen Zulagen der Riester-Rente

Machen Sie den Vergleich: Die verschiedenen Anlagemöglichkeiten der Riester-Rente

Steuerliche Behandlung der Riester-Rente

Verbraucherschutz durch Zertifizierung: Riester-Rente Produkte sind zertifiziert